(Satzung im PDF-Format zum herunterladen hier klicken.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „kids smile e. V.“
Er hat seinen Sitz in Aachen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) kids smile e. V. unterstützt Kinder und junge Menschen, die sich in herausfordernden oder prekären Lebenssituationen befinden, in den ärmsten Teilen der Welt oder in Kriegs- oder Katastrophengebieten leben oder von dort geflüchtet und in Not sind.
Der Leitsatz des Engagements lautet: „Viel Freude trägt viel Belastung“. kids smile e. V. hilft belasteten Kindern und Jugendlichen mit seiner Initiative über vielfältige Bildungs- und Kulturangebote im In- und Ausland. Durch konkrete Projekte und Aktionen (z. B. Kindermitmachcircus, Musik‑, Tanz- oder Theaterproduktionen, o. ä.) will kids smile e. V. Kindern und jungen Menschen positive Impulse für ihre individuelle Persönlichkeitsentwicklung verleihen und sie in ihrer Resilienz und ihrem Self Empowerment fördern.
Neben der Realisierung von einzelnen Maßnahmen sind zudem auch Entwicklungsvorhaben (zum Beispiel dem Aufbau einer notwendigen Infrastruktur und der Verbesserung der Lebensbedingungen vor Ort) weitere Förderziele des Vereins.
Die Unterstützung kann sowohl in finanzieller Form (z. B. Finanzierung von projektbezogenen Fortbildungen und Qualifizierungen für Multiplikatoren, die nachfolgend in der Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind) oder in materieller Art (z. B. für Spiel‑, Musik‑, Kunst- oder Lernmaterialien) erfolgen.
kids smile e. V. sucht die Kooperation mit lokalen und lokal tätigen Einrichtungen, Organisationen und Personen wie beispielsweise Schulen, Kinderheimen, freien Trägern, sonstigen Initiativen oder engagierten Privatpersonen, die die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgen. Durch die Zusammenarbeit, Unterstützung oder Finanzierung von lokalen Partnern verfolgt kids smile e. V. die Verstetigung seiner Initiativen auch mit dem Ziel, nachhaltig zu wirken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar durch die Erhebung von Beiträgen, die Beschaffung von Mitteln und Spenden, die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für den Verein, ehrenamtlichen Einsatz.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Mittel.
(4) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische und religiöse Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz spiritueller und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Rechtsstellung der Begünstigten
(1) Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand. Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins zu.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können volljährige natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 (2) BGB sein.
(2) Der Verein unterteilt seine Mitglieder (Mitgliederstatus) wie folgt in:
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
(3) Die Einstufung der Mitgliedschaft richtet sich nach folgenden Kriterien:
(a) Ordentliche Mitglieder sind
(aa) die Gründungsmitglieder,
(ab) in den Verein aufgenommene Mitglieder
(b) Fördermitglieder sind natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die am Verein interessiert sind und dessen Zweck aktiv unterstützen wollen. Fördermitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins zu unterstützen, ohne ein Wahlrecht oder Amt ausüben zu dürfen.
© Ehrenmitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins nachhaltig durch eine langjährige Unterstützung oder außergewöhnliche Leistung gefördert hat.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag und die Statuseinstufung als Mitglied entscheidet grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand einstimmig soweit diese Satzung die Statuseinstufung keinem anderen Organ zuweist.
Die Aufnahme in den Verein oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Ablehnungsantrag bedarf keiner Begründung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind ausgeschlossen.
(5) Aufgenommene Mitglieder werden in einer Mitgliederliste verzeichnet, die von der Geschäftsstelle zu führen ist. Die Mitgliederliste kann öffentlich gemacht werden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Tod und Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied
- mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist und trotz wiederholter Mahnung an die zuletzt dem geschäftsführenden Vorstand bekannt gegebene Adresse seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und der geschäftsführende Vorstand die Beitragszahlung in begründeten Einzelfällen weder gestundet noch erlassen hat;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der gefasste Beschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(5) Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens eine schriftlich begründete Berufung an den Vorstand einlegen, der abschließend über die Berufung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (Beitragsordnung). Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil und kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes geändert werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann in Abweichung von der Beitragsordnung Beitragserleichterungen in begründeten Ausnahmefällen erlassen.
(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu stellen.
(2) Stimmrechte stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Bis zu drei weitere Personen können als Beisitzer gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufgaben des Schatzmeisters können durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden übernommen werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist bis zu einem Betrag von 2.000 € im Rahmen des Vereinszweckes gemäß §2 allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie können Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, bei einem entsprechenden Nachweis erstattet bekommen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die schriftliche Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Durchführung der Vorstandssitzung ist auch im Rahmen einer Videokonferenz möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Der Verein kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(9) Der Vorstand benennt einen Schriftführer.
(10) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß dessen Zielsetzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit geschlossen. Kommt wegen Stimmgleichheit kein Beschluss zustande, zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
(12) Vorstände können Aufwandsentschädigungen und Kostenersatz für Tätigkeiten erhalten, die im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Die Durchführung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes auch im Rahmen einer Videokonferenz möglich.
(3) Die Einladung hat schriftlich oder in Textform an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds oder an die zuletzt bekannt gegebene E‑Mail-Adresse des Mitglieds zu erfolgen. In der Einladung müssen Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
(4) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat ohne schuldhaftes Zögern kurzfristig innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen zu erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Beifügung einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied beantragt. Für die Einladung gelten die vorstehenden Absätze (3) und (4) entsprechend, wobei die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt ist.
(6) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
(7) Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss zur Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt.
(8) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend wird die Versammlung durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.
(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer; der Versammlungsleiter kann die Reihenfolge der Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ändern, es sei denn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht dieser Änderung. Das Abstimmungsergebnis zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten wird vom Versammlungsleiter verkündet.
(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichts des geschäftsführenden Vorstands
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Entlastung der Geschäftsführung
- Entlastung der Kassenprüfer
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Beschlussgegenstände der Tagesordnung
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Als erschienen gelten auch solche Personen, die per Videokonferenz zugeschaltet sind, sofern dies im Rahmen der Einladung für zulässig erklärt wurde.
(2) Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Eine Bevollmächtigung ist mit Ausnahme des nachfolgenden Abs. (3) nicht zulässig.
(3) Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Personen vertreten, die ihre Bevollmächtigung gegenüber dem Versammlungsleiter durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des nachfolgenden § 14 durch öffentliche Abstimmung; auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung.
§ 13 Spendenbeirat
(1) Der Verein kann sich auf Beschluss des Vorstandes einen Spendenbeirat geben.
(2) Der Spendenbeirat berät und unterstützt den Vorstand. Seine Mitglieder sollen deshalb Personen sein, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder auf andere Weise den Zwecken des Vereins verbunden fühlen.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses vom Vorstand benannt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(4) Die Amtsperiode eines Beiratsmitglieds beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Beschlüsse des Beirates sind Empfehlungen für die Arbeit des Vorstandes. Beschlüsse sind für den Vorstand jedoch nicht bindend.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitgliederzahl des Spendenbeirates ist nicht begrenzt.
(9) Der Beirat sollte regelmäßig, insbesondere jedoch auf Einberufung durch den Vorstand tagen.
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Wahl öffentlich durchzuführen.
(2) Für jede geheime Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen gewählt werden. Diese wählen aus ihrer Mitte den Wahlleiter.
(3) Jede Wahl erfolgt grundsätzlich in einem Wahlgang. Jeder Bewerber für ein Amt wird in einer Wahlliste aufgeführt, die jedes stimmberechtigte anwesende Vereinsmitglied vom Wahlleiter zur Stimmabgabe ausgehändigt erhält. Jedes Vereinsmitglied kann auf der Wahlliste so viele Kandidaten ankreuzen wie Ämter zu vergeben sind. Es gelten die Bewerber als gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen. Führt Stimmengleichheit dazu, dass ein Amt nicht besetzt werden kann, ist zwischen den Bewerbern mit Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch diese Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Den Modus des Losverfahrens legt der Wahlleiter fest.
(4) Wird die Wahl öffentlich durchgeführt, bestimmt der Versammlungsleiter den Wahlmodus.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., 80339 München. Sollte der Verein bei Auflösung nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die ähnliche Zwecke wie der Verein kids smile e. V. verfolgt. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Liquidation dürfen erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Aachen, Juli 2022