kids smile e. V. ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.

SATZUNG
KIDS SMILE E. V.

(Satzung im PDF-For­mat zum herun­ter­laden hier klick­en.)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Vere­in führt den Namen „kids smile e. V.“
Er hat seinen Sitz in Aachen.
Das Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck und Auf­gaben
(1) kids smile e. V. unter­stützt Kinder und junge Men­schen, die sich in her­aus­fordern­den oder prekären Lebenssi­t­u­a­tio­nen befind­en, in den ärm­sten Teilen der Welt oder in Kriegs- oder Katas­tro­phenge­bi­eten leben oder von dort geflüchtet und in Not sind.
Der Leit­satz des Engage­ments lautet: „Viel Freude trägt viel Belas­tung“. kids smile e. V. hil­ft belasteten Kindern und Jugendlichen mit sein­er Ini­tia­tive über vielfältige Bil­dungs- und Kul­tur­ange­bote im In- und Aus­land. Durch konkrete Pro­jek­te und Aktio­nen (z. B. Kin­der­mit­mach­cir­cus, Musik‑, Tanz- oder The­ater­pro­duk­tio­nen, o. ä.) will kids smile e. V. Kindern und jun­gen Men­schen pos­i­tive Impulse für ihre indi­vidu­elle Per­sön­lichkeit­sen­twick­lung ver­lei­hen und sie in ihrer Resilienz und ihrem Self Empow­er­ment fördern.
Neben der Real­isierung von einzel­nen Maß­nah­men sind zudem auch Entwick­lungsvorhaben (zum Beispiel dem Auf­bau ein­er notwendi­gen Infra­struk­tur und der Verbesserung der Lebens­be­din­gun­gen vor Ort) weit­ere Förderziele des Vere­ins.
Die Unter­stützung kann sowohl in finanzieller Form (z. B. Finanzierung von pro­jek­t­be­zo­ge­nen Fort­bil­dun­gen und Qual­i­fizierun­gen für Mul­ti­p­lika­toren, die nach­fol­gend in der Pro­jek­tar­beit mit Kindern und Jugendlichen tätig sind) oder in materieller Art (z. B. für Spiel‑, Musik‑, Kun­st- oder Lern­ma­te­ri­alien) erfol­gen.
kids smile e. V. sucht die Koop­er­a­tion mit lokalen und lokal täti­gen Ein­rich­tun­gen, Organ­i­sa­tio­nen und Per­so­n­en wie beispiel­sweise Schulen, Kinder­heimen, freien Trägern, son­sti­gen Ini­tia­tiv­en oder engagierten Pri­vat­per­so­n­en, die die gle­ichen oder ähn­liche Ziele ver­fol­gen. Durch die Zusam­me­nar­beit, Unter­stützung oder Finanzierung von lokalen Part­nern ver­fol­gt kids smile e. V. die Ver­ste­ti­gung sein­er Ini­tia­tiv­en auch mit dem Ziel, nach­haltig zu wirken.

(2) Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne der Abgabenord­nung und zwar durch die Erhe­bung von Beiträ­gen, die Beschaf­fung von Mit­teln und Spenden, die Durch­führung von Öffentlichkeit­sar­beit für den Vere­in, ehre­namtlichen Ein­satz.
(3) Mit­tel, die dem Vere­in zufließen, dür­fen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den. Der Vor­stand entschei­det über die Ver­gabe der Mit­tel.
(4) Der Vere­in kann sich zur Ver­fol­gung sein­er satzungs­gemäßen Zwecke auch Hil­f­sper­so­n­en im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedi­enen.
(5) Die Mit­glieder erhal­ten keine Gewin­nan­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die den Zweck­en des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.
(6) Der Vere­in wahrt parteipoli­tis­che und religiöse Neu­tral­ität. Er räumt den Ange­höri­gen aller Völk­er und Rassen gle­iche Rechte ein und ver­tritt den Grund­satz spir­itueller und weltan­schaulich­er Tol­er­anz.

§ 3 Rechtsstel­lung der Begün­stigten
(1) Über die Ver­gabe von Vere­ins­mit­teln entschei­det der Vor­stand. Den durch den Vere­in Begün­stigten ste­ht auf­grund dieser Satzung kein Recht­sanspruch auf Leis­tun­gen des Vere­ins zu.

§ 4 Mit­glied­schaft
(1) Mit­glieder kön­nen volljährige natür­liche Per­so­n­en, juris­tis­che Per­so­n­en oder rechts­fähige Per­so­n­enge­sellschaften im Sinne des § 14 (2) BGB sein.
(2) Der Vere­in unterteilt seine Mit­glieder (Mit­glieder­sta­tus) wie fol­gt in:
- Ordentliche Mit­glieder
- För­der­mit­glieder
- Ehren­mit­glieder
(3) Die Ein­stu­fung der Mit­glied­schaft richtet sich nach fol­gen­den Kri­te­rien:
(a) Ordentliche Mit­glieder sind
(aa) die Grün­dungsmit­glieder,
(ab) in den Vere­in aufgenommene Mit­glieder
(b) Fördermitglieder sind natür­liche Per­so­n­en, Unternehmen oder Organ­i­sa­tio­nen, die am Vere­in inter­essiert sind und dessen Zweck aktiv unter­stützen wollen. För­der­mit­glieder erk­lären sich bere­it, die Ziele des Vere­ins zu unter­stützen, ohne ein Wahlrecht oder Amt ausüben zu dür­fen.
© Ehren­mit­glied kann wer­den, wer den Zweck des Vere­ins nach­haltig durch eine langjährige Unter­stützung oder außergewöhn­liche Leis­tung gefördert hat.
(4) Die Auf­nahme in den Vere­in ist schriftlich gegenüber dem geschäfts­führen­den Vor­stand zu beantra­gen. Über den Auf­nah­meantrag und die Sta­tu­se­in­stu­fung als Mit­glied entschei­det grund­sät­zlich der geschäfts­führende Vor­stand ein­stim­mig soweit diese Satzung die Sta­tu­se­in­stu­fung keinem anderen Organ zuweist.
Die Auf­nahme in den Vere­in oder die Ablehnung des Auf­nah­meantrags wird dem Antrag­steller schriftlich mit­geteilt. Ein Ablehnungsantrag bedarf kein­er Begrün­dung. Rechtsmit­tel gegen die Entschei­dung sind aus­geschlossen.
(5) Aufgenommene Mit­glieder wer­den in ein­er Mit­gliederliste verze­ich­net, die von der Geschäftsstelle zu führen ist. Die Mit­gliederliste kann öffentlich gemacht wer­den.
(6) Die Mit­glieder sind verpflichtet, die Vere­inssatzung anzuerken­nen, die Zwecke des Vere­ins zu fördern und zu unter­stützen, die fest­ge­set­zten Mit­glieds­beiträge und Umla­gen rechtzeit­ig zu entricht­en und den satzungs­gemäßen Anord­nun­gen des geschäfts­führen­den Vor­stands und den Beschlüssen der Mit­gliederver­samm­lung zu fol­gen.

§ 5 Beendi­gung der Mit­glied­schaft
(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Auss­chluss aus dem Vere­in, Ver­lust der Rechts­fähigkeit, durch Tod und Stre­ichung von der Mit­gliederliste.
(2) Der Aus­tritt erfol­gt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber einem geschäfts­führen­den Vor­standsmit­glied. Er ist unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von drei Monat­en zum Jahre­sende zuläs­sig.
(3) Der Auss­chluss aus dem Vere­in kann ins­beson­dere erfol­gen, wenn das Mit­glied
- mit sein­er Beitragszahlung in Verzug ist und trotz wieder­holter Mah­nung an die zulet­zt dem geschäfts­führen­den Vor­stand bekan­nt gegebene Adresse sein­er Zahlungsverpflich­tung nicht nachkommt und der geschäfts­führende Vor­stand die Beitragszahlung in begrün­de­ten Einzelfällen wed­er ges­tun­det noch erlassen hat;
- bei grobem Ver­stoß gegen die Satzung;
- wegen unehren­haften Ver­hal­tens inner­halb oder außer­halb des Vere­inslebens, wenn hier­durch die Inter­essen und das Anse­hen des Vere­ins in der Öffentlichkeit schw­er­wiegend beein­trächtigt wer­den.
(4) Über den Auss­chluss entschei­det der geschäfts­führende Vor­stand. Vor der Beschlussfas­sung ist dem Mit­glied Gele­gen­heit zur schriftlichen Stel­lung­nahme zu geben. Der gefasste Beschluss wird dem betrof­fe­nen Mit­glied schriftlich mit­geteilt.
(5) Gegen den Beschluss kann das Mit­glied inner­halb eines Monats nach Zugang des Auss­chlusss­chreibens eine schriftlich begrün­dete Beru­fung an den Vor­stand ein­le­gen, der abschließend über die Beru­fung durch Beschluss mit ein­fach­er Mehrheit entschei­det. Die Entschei­dung ist dem Mit­glied eben­falls schriftlich mitzuteilen.
Bis zum Abschluss dieses vere­insin­ter­nen Ver­fahrens ruhen sämtliche Rechte des Mit­glieds.
(6) Mit Beendi­gung der Mit­glied­schaft erlöschen alle Rechte und Pflicht­en aus der Mit­glied­schaft, unbeschadet des Anspruchs des Vere­ins auf beste­hende Forderun­gen.

§ 6 Mit­glieds­beiträge
(1) Von den Mit­gliedern wer­den Beiträge erhoben, deren Höhe und Fäl­ligkeit vom geschäfts­führen­den Vor­stand mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit beschlossen wer­den (Beitrag­sor­d­nung). Die Beitrag­sor­d­nung ist nicht Satzungs­be­standteil und kann durch ein­fachen Mehrheits­beschluss des Vor­standes geän­dert wer­den.
(2) Der geschäfts­führende Vor­stand kann in Abwe­ichung von der Beitrag­sor­d­nung Beitragser­le­ichterun­gen in begrün­de­ten Aus­nah­me­fällen erlassen.
(3) Ehren­mit­glieder sind grund­sät­zlich von der Beitragspflicht befre­it.

§ 7 Rechte der Mit­glieder
(1) Alle Mit­glieder haben das Recht, Anträge zur Tage­sor­d­nung ein­er Mit­gliederver­samm­lung zu stellen.
(2) Stimm­rechte ste­hen nur den ordentlichen Mit­gliedern zu.

§ 8 Organe des Vere­ins
(1) Organe des Vere­ins sind der Vor­stand und die Mit­gliederver­samm­lung.
(2) Die Mit­gliederver­samm­lung kann die Bil­dung weit­er­er Vere­in­sor­gane beschließen.
(3) Die Mit­glieder der Organe haften nur für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit.
§ 9 Vor­stand
(1) Der Vor­stand beste­ht aus dem Vor­sitzen­den, dem stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den und dem Schatzmeis­ter. Bis zu drei weit­ere Per­so­n­en kön­nen als Beisitzer gewählt wer­den.
(2) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungs­gemäßen Neuwahl des Vor­standes im Amt. Wieder­wahl ist zuläs­sig. Wählbar sind nur Mit­glieder des Vere­ins, die das 18. Leben­s­jahr vol­len­det haben. Die Auf­gaben des Schatzmeis­ters kön­nen durch den Vor­sitzen­den oder den stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den über­nom­men wer­den.
(3) Die Vor­standsmit­glieder sind Vor­stand im Sinne des §26 BGB. Jedes Vor­standsmit­glied ist bis zu einem Betrag von 2.000 € im Rah­men des Vere­in­szweck­es gemäß §2 allein vertre­tungs­berechtigt. Darüber hin­aus sind je zwei Vor­standsmit­glieder gemein­sam vertre­tungs­berechtigt.
(4) Dem Vor­stand obliegt neben der Vertre­tung des Vere­ins die Wahrnehmung der Vere­ins­ge­mein­schaft nach Maß­gabe der Satzung und der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung.
(5) Die Mit­glieder des Vor­standes arbeit­en ehre­namtlich. Sie kön­nen Aufwen­dun­gen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Vere­in ent­standen sind, bei einem entsprechen­den Nach­weis erstat­tet bekom­men.
(6) Vor­standssitzun­gen find­en jährlich min­destens ein­mal statt. Die schriftliche Ein­ladung zu den Vor­standssitzun­gen erfol­gt durch den Vor­sitzen­den oder dessen Stel­lvertreter unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von min­destens zwei Wochen. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens zwei sein­er Mit­glieder – darunter der Vor­sitzende oder der stel­lvertre­tende Vor­sitzende anwe­send sind. Die Durch­führung der Vor­standssitzung ist auch im Rah­men ein­er Videokon­ferenz möglich.
(7) Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit.
(8) Der Vere­in kann eine Geschäfts­führung ein­richt­en. Der Vor­stand legt in diesem Fall in der Geschäft­sor­d­nung fest, in welchem Umfang er Auf­gaben überträgt und erteilt die erforder­lichen Voll­macht­en. Die Geschäfts­führung hat die Stel­lung eines beson­deren Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(9) Der Vor­stand benen­nt einen Schrift­führer.
(10) Der Vor­stand nimmt die Geschäfte des Vere­ins gemäß dessen Zielset­zun­gen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maß­gabe der Geset­ze, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mit­gliederver­samm­lung. Er kann sich eine Geschäft­sor­d­nung zu geben.
(11) Beschlüsse des geschäfts­führen­den Vor­stands wer­den mit ein­fach­er Mehrheit geschlossen. Kommt wegen Stim­m­gle­ich­heit kein Beschluss zus­tande, zählt die Stimme des Vor­standsvor­sitzen­den dop­pelt.
(12) Vorstände kön­nen Aufwand­sentschädi­gun­gen und Kosten­er­satz für Tätigkeit­en erhal­ten, die im Rah­men ihrer Vor­stand­stätigkeit entste­hen.

§ 10 Mit­gliederver­samm­lung
(1) Die Mit­gliederver­samm­lung ist das ober­ste Organ des Vere­ins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mit­glieder und Organe bindend. Die Mit­gliederver­samm­lung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
(2) Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung ist ein­mal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom geschäfts­führen­den Vor­stand einzu­berufen. Die Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung ist auf Beschluss des Vor­standes auch im Rah­men ein­er Videokon­ferenz möglich.
(3) Die Ein­ladung hat schriftlich oder in Textform an die dem Vere­in bekan­nt gegebene let­zte Anschrift des Mit­glieds oder an die zulet­zt bekan­nt gegebene E‑Mail-Adresse des Mit­glieds zu erfol­gen. In der Ein­ladung müssen Zeit und Ort der Ver­samm­lung sowie die Tage­sor­d­nung bekan­nt gegeben wer­den.
(4) Die Ein­ladungs­frist beträgt zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung der Ein­ladung und der Tag der Mit­gliederver­samm­lung nicht mit­gerech­net wer­den.
(5) Der geschäfts­führende Vor­stand kann jed­erzeit eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen. Die Ein­ladung zu ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung hat ohne schuld­haftes Zögern kurzfristig inner­halb ein­er Höch­st­frist von zwei Wochen zu erfol­gen, wenn ein Vier­tel der Mit­glieder schriftlich unter Angabe von Grün­den und Beifü­gung ein­er Tage­sor­d­nung eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung gegenüber einem geschäfts­führen­den Vor­standsmit­glied beantragt. Für die Ein­ladung gel­ten die vorste­hen­den Absätze (3) und (4) entsprechend, wobei die Ladungs­frist auf eine Woche verkürzt ist.
(6) Anträge zur ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung sind spätestens eine Woche vor der Mit­gliederver­samm­lung beim geschäfts­führen­den Vor­stand schriftlich einzure­ichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
(7) Die Berück­sich­ti­gung ver­späteter schriftlich­er Anträge zu Mit­gliederver­samm­lun­gen ist nur möglich, wenn jed­er einzelne Antrag von min­destens der Hälfte der anwe­senden stimm­berechtigten Vere­ins­mit­glieder durch Beschluss zur Abstim­mung zuge­lassen wird und der Antrag keine qual­i­fizierte Mehrheit ver­langt.
(8) Die Leitung der Mit­gliederver­samm­lung obliegt dem Vor­sitzen­den des Vor­standes, im Fall sein­er Ver­hin­derung seinem Stel­lvertreter. Ist auch dieser nicht anwe­send wird die Ver­samm­lung durch das älteste anwe­sende Vor­standsmit­glied geleit­et.
(9) Der Ver­samm­lungsleit­er bes­timmt einen Schrift­führer; der Ver­samm­lungsleit­er kann die Rei­hen­folge der Abstim­mung zu den einzel­nen Tage­sor­d­nungspunk­ten ändern, es sei denn ein Vier­tel der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder wider­spricht dieser Änderung. Das Abstim­mungsergeb­nis zu den jew­eili­gen Tage­sor­d­nungspunk­ten wird vom Ver­samm­lungsleit­er verkün­det.
(10) Über den Ablauf der Mit­gliederver­samm­lung und die gefassten Beschlüsse ist ein Pro­tokoll zu fer­ti­gen, das vom Schrift­führer und vom Ver­samm­lungsleit­er zu unter­schreiben ist.

§ 11 Auf­gaben der Mit­gliederver­samm­lung
Die Mit­gliederver­samm­lung ist für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:
- Ent­ge­gen­nahme des Berichts des geschäfts­führen­den Vor­stands
- Ent­las­tung des geschäfts­führen­den Vor­standes
- Ent­las­tung der Geschäfts­führung
- Ent­las­tung der Kassen­prüfer
- Wahl der Kassen­prüfer
- Ernen­nung von Ehren­mit­gliedern auf Vorschlag des geschäfts­führen­den Vor­standes oder von Mit­gliedern
- Beschlussfas­sung über Satzungsän­derun­gen und alle son­sti­gen Beschlussge­gen­stände der Tage­sor­d­nung
- weit­ere Auf­gaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

§ 12 Beschlussfas­sung der Mit­gliederver­samm­lung
(1) Jede Mit­gliederver­samm­lung ist unab­hängig von der Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Als erschienen gel­ten auch solche Per­so­n­en, die per Videokon­ferenz zugeschal­tet sind, sofern dies im Rah­men der Ein­ladung für zuläs­sig erk­lärt wurde.
(2) Auf der Mit­gliederver­samm­lung sind nur ordentliche Mit­glieder stimm­berechtigt. Jedes ordentliche Mit­glied hat eine Stimme. Stim­men­thal­tun­gen gel­ten als nicht abgegebene Stimme. Eine Bevollmäch­ti­gung ist mit Aus­nahme des nach­fol­gen­den Abs. (3) nicht zuläs­sig.
(3) Juris­tis­che Per­so­n­en wer­den durch ihre geset­zlichen Vertreter oder Per­so­n­en vertreten, die ihre Bevollmäch­ti­gung gegenüber dem Ver­samm­lungsleit­er durch schriftliche Voll­macht nach­weisen. Die Voll­macht ist dem Pro­tokoll der Mit­gliederver­samm­lung beizufü­gen.
(4) Die Mit­gliederver­samm­lung fasst ihre Beschlüsse mit ein­fach­er Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men, soweit sich aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Die Beschlussfas­sung erfol­gt vor­be­haltlich des nach­fol­gen­den § 14 durch öffentliche Abstim­mung; auf Antrag eines Vier­tels der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder erfol­gt sie in geheimer Abstim­mung.

§ 13 Spenden­beirat
(1) Der Vere­in kann sich auf Beschluss des Vor­standes einen Spenden­beirat geben.
(2) Der Spenden­beirat berät und unter­stützt den Vor­stand. Seine Mit­glieder sollen deshalb Per­so­n­en sein, die sich durch ihre beru­fliche Tätigkeit oder auf andere Weise den Zweck­en des Vere­ins ver­bun­den fühlen.
(3) Die Mit­glieder des Beirates wer­den auf­grund eines Mehrheits­beschlusses vom Vor­stand benan­nt. Sie müssen nicht Mit­glieder des Vere­ins sein.
(4) Die Amtspe­ri­ode eines Beiratsmit­glieds beträgt zwei Jahre. Eine Wieder­wahl ist zuläs­sig.
(5) Der Beirat bildet seine Mei­n­ung durch Beschlussfas­sung. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men.
(6) Beschlüsse des Beirates sind Empfehlun­gen für die Arbeit des Vor­standes. Beschlüsse sind für den Vor­stand jedoch nicht bindend.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäft­sor­d­nung geben.
(8) Die Mit­gliederzahl des Spenden­beirates ist nicht begren­zt.
(9) Der Beirat sollte regelmäßig, ins­beson­dere jedoch auf Ein­beru­fung durch den Vor­stand tagen.

§ 14 Wahlen
(1) Wahlen sind grund­sät­zlich geheim durchzuführen, es sei denn, die Mit­gliederver­samm­lung beschließt mit Mehrheit der anwe­senden, stimm­berechtigten Mit­glieder die Wahl öffentlich durchzuführen.
(2) Für jede geheime Wahl ist ein Wahlauss­chuss zu bilden. Der Wahlauss­chuss beste­ht aus drei Mit­gliedern, die aus dem Kreis der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder vorgeschla­gen und mit ein­fach­er Mehrheit durch Handze­ichen gewählt wer­den. Diese wählen aus ihrer Mitte den Wahlleit­er.
(3) Jede Wahl erfol­gt grund­sät­zlich in einem Wahl­gang. Jed­er Bewer­ber für ein Amt wird in ein­er Wahlliste aufge­führt, die jedes stimm­berechtigte anwe­sende Vere­ins­mit­glied vom Wahlleit­er zur Stim­ma­b­gabe aus­ge­händigt erhält. Jedes Vere­ins­mit­glied kann auf der Wahlliste so viele Kan­di­dat­en ankreuzen wie Ämter zu vergeben sind. Es gel­ten die Bewer­ber als gewählt, die jew­eils die meis­ten Stim­men auf sich vere­inen. Führt Stim­men­gle­ich­heit dazu, dass ein Amt nicht beset­zt wer­den kann, ist zwis­chen den Bewer­bern mit Stim­men­gle­ich­heit eine Stich­wahl durchzuführen. Ergibt auch diese Stim­men­gle­ich­heit, entschei­det das Los. Den Modus des Losver­fahrens legt der Wahlleit­er fest.
(4) Wird die Wahl öffentlich durchge­führt, bes­timmt der Ver­samm­lungsleit­er den Wahlmodus.

§ 15 Kassen­prüfer
Die Mit­gliederver­samm­lung wählt auf die Dauer von drei Jahren min­destens einen Kassen­prüfer. Kassen­prüfer dür­fen nicht Mit­glieder des Vor­standes sein. Sie haben das Recht, die Vere­in­skasse und die Buch­führung jed­erzeit zu über­prüfen. Über die Prü­fung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mit­gliederver­samm­lung Bericht zu erstat­ten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buch­hal­ter­ische Richtigkeit, nicht auf die Zweck­mäßigkeit der Vorgänge.

§ 16 Auflö­sung des Vere­ins
(1) Über die Auflö­sung des Vere­ins beschließt eine zu diesem Zwecke beson­ders ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von drei Vierteln der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder, voraus­ge­set­zt min­destens ein Vier­tel aller stimm­berechtigten Vere­ins­mit­glieder ist anwe­send. Ist diese Zahl nicht erre­icht, muss inner­halb von zwei Wochen eine neue Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen wer­den, die als­dann mit ein­er Mehrheit von drei Vierteln der anwe­senden stimm­berechtigten Vere­ins­mit­glieder über die Auflö­sung beschließt.
(2) Die Mit­gliederver­samm­lung ernen­nt zur Abwick­lung der Geschäfte Liq­uida­toren.
(3) Bei Auflö­sung oder Liq­ui­da­tion des Vere­ins oder Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an den Vere­in SOS-Kinderdör­fer weltweit, Her­mann-Gmein­er-Fonds Deutsch­land e. V., 80339 München. Sollte der Vere­in bei Auflö­sung nicht mehr beste­hen, fällt das Ver­mö­gen an eine andere als steuer­begün­stigt anerkan­nte Kör­per­schaft, die ähn­liche Zwecke wie der Vere­in kids smile e. V. ver­fol­gt. Beschlüsse über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens bei Auflö­sung oder Liq­ui­da­tion dür­fen erst nach Ein­willi­gung durch das zuständi­ge Finan­zamt aus­ge­führt wer­den.
(4) Wird mit der Auflö­sung des Vere­ins nur eine Änderung der Rechts­form oder eine Ver­schmelzung mit einem anderen gle­ichar­ti­gen Vere­in angestrebt, wobei die unmit­tel­bare auss­chließliche Ver­fol­gung des bish­eri­gen Vere­in­szweck­es durch den neuen Rechtsträger weit­er­hin gewährleis­tet wird, geht das Ver­mö­gen auf den neuen Rechtsträger über.

Aachen, Juli 2022